Die meisten Unternehmen aus dem Maschinen- und Anlagenbaubereich beschichten ihre Produkte mit Substanzen, die organische Lösemittel enthalten. Für den Lösemittelverbrauch ab einem Schwellenwert von 200 t/a oder 150 kg/h ist der Betrieb der Anlage nach Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EU auch nach ihrer neuesten Revidierung 2024/1785/EU genehmigungspflichtig. In Deutschland wird die Industrieemissionsrichtlinie speziell durch die 4.BImschV (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) umgesetzt. Diese unterteilt das Genehmigungsverfahren in drei Arten: Eine Genehmigungspflicht entfällt bis zu einem Losemittelverbrauch von 25 kg/h oder 15 t/a. Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren ab einem Schwellenwert von 25 kg/h bis 150 kg/h oder ab 15 t/a bis 200 t/a sowie ein Genehmigungsverfahren ab einem Verbrauch von Lösungsmitteln von 200 t/a oder 150 kg/h. (4.BImschV: Anhang 1, Nr. 5)
Partikelmessung in Lackieranlagen
Last Update: 17. Juli 2025