Wie schon in meiner ersten Antwort bemerkt: Man kann sich dem Thema von Seiten der Verfahrens-/Applikationtechnik (inkl. MA-Schulung) nähern, d.h. z.B. den Auftragswirkungsgrad erhöhen und so ein Paar Prozent VOC-Emissionen einsparen. Spüllösemittel destillieren (und Wiederverwenden) wäre eine weitere Variante.
Den größeren Hebel (ohne Zweifel mit mehr Aufwand) hat man, wenn es um den Einsatz VOC-reduzierter Lacksysteme (HS/VHS/UHS), hin zu höheren Festkörpergehalten, geht. Auch VOC-reduzierte Reiniger sind in Betracht zu ziehen.
Generell ist es sinnvoll, jeden Anwendungsfall explizit zu betrachten, Berechnungen anhand von Prognosen anzustellen, Lackierversuche zu fahren, Musterteile abzuprüfen ...und erst dann umzustellen. Diese Systematik gefällt i.d.R. auch den Behörden!
Neben der bereits erwähnten Novellierung der TA Luft ist mit einer Anpassung der 31. BImSchV zu rechnen, sobald das überarbeitete BVT-Merkblatt politisch beschlossen und veröffentlicht worden ist (wohl noch im Laufes des Jahres). Da sich beide Regelwerke auf genehmigungsbedürftige Anlagen (> 15 t/a bzw. > 200 t/a Lösemittelverbrauch) beziehen, ist schwer vorhersagbar, ob auch Regelungen für kleinere Anlagen nebenbei angepasst werden. Großer Handlungsdruck wegen möglicher Verletzung anderer europäischer Anforderungen (z.B. NEC-Richtlinie) besteht bis 2030 nicht.
Bei Überschreitung einer Verbrauchsschwelle von 5 t/a (VOC-)Lösemittel ist in der Regel ein Reduzierungsplan nach Anhang IV B der 31. BImSchV die bevorzugte Lösung, da hierbei die größte Flexibilität bei der Materialauswahl bestehen bleibt.
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