ForumKategorie: Gesetze, Richtlinien und NormenBrandschutzanforderungen nach DIN EN 16985
Gero Rothstein vor 4 Jahren gefragt

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage bzgl. der Brandschutzanfoderungen nach DIN EN 16985. Dort wird für automastische Lackierkabinen für flüssige Beschichtungsstoffe pauschal eine Branderkennung (Kap. 4.8.4) sowie eine Feuerlöschanlage (Kap. 4.8.5) gefordert.

In Anhang E wird wird gesagt, dass keine Maßnahmen zum Explosionsschutz erforderlich sind, wenn der Lack gemäß dieses Anhangs als "nicht endzünbar" einzustufen ist.

Kann daraus abgeleitet werden, dass für den Fall, dass die Anlage bestimmungsgemäß nur für solche Lacke vorgesehen ist, auch keine Branderkennung und keine Löschanlage erforderlich sind? In der Norm konnte ich dazu keine Aussage finden.

MfG

Gero Rothstein

2 Answers
Ernst-Hermann Timmermann vor 4 Jahren beantwortet

Guten Tag Herr Rothstein,

ich weiß nicht genau, ob ich Ihre Frage richtig verstanden habe. Ich versuche aber einmal zu antworten.

Im Grunde genommen geht es ja erst einmal um automatische Anlagen in der die Lackierung z.B. durch einen Roboter erfolgt. Der kann halt nicht erkennen, wenn es brennt. Daher braucht es dafür eine Branderkennung.

Wenn man dann flüssige Lacke einsetzt, die nicht brennen können, bedeutet das im Umkehrschluss, dass man dafür dann auch keine Branderkennung benötigt. Ist ja logisch: Wenn kein Material vorhanden ist, dass brennen kann, benötigt man auch keine Vorrichtung, die einen Brand erkennen muss.

Hier ist aber Vorsicht geboten, da das natürlich nicht nur für die Lacke, sondern auch für Verdünner, Spülflüssigkeiten etc. gilt. So steht das auch in der Norm. Die genannten Stoffe werden häufig vom Beschichter „übersehen“.

Bei weiteren Nachfragen einfach nochmal melden.

Gruß Ernst-Hermann Timmermann

Gero Rothstein vor 4 Jahren beantwortet

Ja, ich sehe das auch, dass es nicht sinnig ist, eine Brandmeldeanlage vorzusehen wenn nichts brennen kann. Ich war nur irritiert, da die Norm dies so nicht direkt wiedergibt. Natürlich muss ich Ihnen Recht geben, die Hilfsstoffe, Ablagerungen etc. müssen natürlich auch berücksichtigt werden, was vielleicht auch der Grund ist, warum die Norm hier keine generelle Aussage dazu trifft.

Mittlerweile bin ich aber auf das VDMA-Einheitsblatt 24363 hingewiesen worden. Danach ist ein Brandmeldesystem nicht notwendig ist, bzw. die Forderungen für eine manuelle Anlage gelten, wenn der Prozess unter permanenter beobachtung steht, weil z.B. die Anlage manuell beschickt wird, dies ist bei uns der Fall womit ich denke ich eine gute Argumentationsgrundlage habe.