Gesetzliche Anforderungen
1. Kreislaufwirtschaftsgesetz
Die Abfallgesetzgebung wurde in Deutschland von Dekade zu Dekade weiterentwickelt. Der tatsächliche Umschwung zum Vorrang für Vermeidung, Verminderung und Verwertung sollte durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz erreicht werden, das im Oktober 1996 in Kraft trat und die Leitidee der tatsächlichen Stoffstromkontrolle voranbringen sollte. Hierzu sind Festlegungen getroffen worden:
- Neubestimmung des Abfallbegriffes; Vorrang der „objektiven“ Eigenschaften gegenüber dem Entledigungswillen,
- Hierarchie der Vermeidungs- und Verwertungswege,
- Bevorzugung der stofflichen vor der energetischen Verwertung auf Basis von Verordnungen für bestimmte Branchen (z. B. Verpackungen, Altpapier),
- Ermächtigung für Verordnungen zur Durchsetzung abfallarmer Prozesse und Verfahren,
- Abgrenzung des Begriffs der energetischen Verwertung gegenüber anderen Verfahren zur thermischen Behandlung (Heizwert ≥ 11.000 kJ/kg, Feuerungswirkungsgrad ≥ 75 %).
Mit der erneuten Novelle zum Kreislaufwirtschaftsgesetz von 2012 wurde die deutsche Gesetzgebung mit der europäischen Abfallrahmenrichtlinie harmonisiert, die bereits eingeleitete Entbürokratisierung erweitert und das Abfallrecht stärker auf Klima- und Ressourcenschutz ausgerichtet. In diesem Zusammenhang wurde eine 5-stufige Hierarchie der Maßnahmen festgelegt:
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